Glossar “Verwaltung von Immobilien”
Was ist ein Glossar?
Ein Glossar ist die alphabetisch sortierte Darstellung und Erläuterung von Fachbegriffen eines Themas.
Was bietet mein Glossar?
Ich baue hier nach und nach für Sie ein Glossar rund um das Thema Verwaltung von Immobilien auf. Mein Ziel ist es, die Kernbegriffe der Immobilienverwaltung einfach zu beschreiben, so dass sie für jeden Eigentümer leicht verständlich sind.
Wie ist der aktuelle Stand?
Einträge, die bereits mit Inhalt gefüllt sind, führen in der Bezeichnung ein “*” am Ende ihrer Überschrift. So können Sie auf einen Blick erkennen, wo Sie jetzt schon Informationen finden.
Es kommen stetig weitere Begriffe hinzu. Schauen Sie also gerne öfter mal vorbei. Es lohnt sich.
Sie haben einen Begriff, den Sie gerne erläutert haben wollen? Machen Sie mir einen Vorschlag für das Glossar.
Darf mein Text frei verwendet werden?
Gerne können Sie meine Begriffsdefinitionen für Ihre Projekte verwenden. Voraussetzung für die Verwendung ist, dass Sie mich als Quelle benennen. Ferner bitte ich um Information, wo Sie meine Texte verwenden, gerne per E‑Mail oder das Kontaktformular meiner Website: Kontakt.
Das “Kleingedruckte”
Die hier dargestellten Texte wurden von mir gewissenhaft recherchiert und erstellt. Änderungen können jederzeit erfolgen, ohne das ich explizit darauf hinweise. Die Haftung ist ausgeschlossen.
Datum der letzten Änderung: 26. März 2023
Die jeweils aktuell gültige Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes finden Sie hier: WEG
Die Abrechnungsspitze ist der Betrag, den ein Eigentümer von Sonder- oder Teileigentum nach Abschluss des Wirtschaftsjahres (das ist im WEG-Bereich zwingend das Kalenderjahr) nachzahlen muss. Es kann sich andererseits auch ein Guthaben ergeben.
Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Differenz der gemäß Wirtschaftsplan festgelegten Vorauszahlungen des Hausgelds und der Einzelabrechnung pro Sonder- bzw. Teileigentum am Ende des Wirtschaftsjahres.
§ 28 Absatz 2 WEG regelt die grundlegende Vorgehensweise.
In der Beschluss-Sammlung werden sämtliche Beschlüsse der WEG dokumentiert. Und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese durchgeführt werden: Eigentümerversammlung, Umlaufbeschluss. Ebenso werden Gerichtsverfahren, beispielsweise Einsprüche gegen Beschlüsse, in der Beschluss-Sammlung dokumentiert. Hier werden allerdings lediglich die Urteile eingetragen. Darüber hinaus sind die beteilgiten Parteien und die Kosten zu vermerken. Vollstreckbare Urteile sind ebenfalls in der Beschluss-Sammlung zu dokumentieren.
Das WEG (Gesetz) regelt in § 24 Absatz 7 WEG, dass die Beschluss-Sammlung zu führen ist. Es handelt sich hier somit um eine verpflichtende Maßnahme. Geführt wird die Beschluss-Sammlung vom Verwalter. Das nicht ordnungsgemäße Führen der Beschluss-Sammlung ist ein Grund, warum ein Verwalter abberufen werden kann. Die Beschluss-Sammlung kann elektronisch oder auf Papier geführt werden. Das WEG definiert keine Formvorschrift. In der Regel werden die Beschluss-Sammlungen innerhalb der Software geführt, die der Verwalter einsetzt.
Aufgehobene oder nicht mehr relevante Beschlüsse dürfen – durch Streichung oder Löschung – aus der Beschluss-Sammlung entfernt werden. Diese Schritte sind jedoch zu dokumentieren. Es empfiehlt sich die Streichung (Durchstreichen) der aufgehobenen bzw. nicht mehr relevanten Beschlüsse. So bleibt eine Gesamtübersicht über alle Beschlüsse erhalten.
Die Beschluss-Sammlung dient in erster Linie der Dokumentation der Beschlüsse einer WEG. Sie ist für potenzielle Käufer eines Sonder- oder Teileigentums eine wichtige Informationsquelle und sollte vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags auf jeden Fall genau gelesen werden.
Was muss in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden:
- Die gefassten Beschlüsse im Wortlaut. Es reicht also nicht, auf den Tagesordnungspunkt der Agenda zu verweisen.
- Die Information, wie der Beschluss entschieden wurde: Annahme, Ablehnung, Stimmverteilung.
- Ort und Datum, wo der Beschluss gefasst worden ist.
Die § 23, 24 und 25 WEG behandeln das Thema Eigentümerversammlung.
Die Eigentümerversammlung, die in der Regel einmal pro Jahr vom Verwalter einberufen wird, ist DAS Beschlussgremium der Gemeinschaft. Hier werden Beschlüsse gefasst, die die Aktivitäten für die Zukunft maßgeblich festlegen. Die Eigentümerversammlung kann auch vom Verwaltungsbeirat (Vorsitzender) einberufen werden, beispielsweise dann, wenn sich der Verwalter weigert.
Seit der Reform des WEG, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, hat sich rund um die Themen Eigentümerversammlung und Beschlüsse einiges verändert. Aber der Reihe nach.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung muss drei Wochen vor dem eigentlichen Termin bei den Eigentümern eingegangen sein.
Neben dieser Frist empfiehlt es sich, dass der Verwalter im Vorfeld genau in Erfahrung bringt, welche Themen für die Eigentümer von Relevanz sind. Jeder Eigentümer kann Vorschläge unterbreiten, welche Themen auf die Agenda gesetzt werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, jedes vorgeschlagene Thema dann auch wirklich auf die Agenda zu setzen. Hier ist eine enge Abstimmung zwischen der Verwaltung und den Eigentümern notwendig. Dennoch hat jeder Eigentümer ein Antrags‑, ein Anwesenheits‑, ein Rede- und ein Abstimmungsrecht für die Eigentümerversammlung.
Seit der Reform des WEG ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig. Es bedarf somit nicht mehr der Anwesenheit (physisch oder in Form von Vollmachten) einer beschlussfähigen Mehrheit. Diese Änderung hat den Vorteil, dass stets beschlossen werden kann. Andererseits empfiehlt es sich dennoch nicht, weitreichende Beschlüsse “um jeden Preis” durchzusetzen, nur weil das formal möglich ist.
Grundsätzlich gilt, von einer Ausnahme abgesehen, die einfache Beschlussmehrheit. Ein Beschluss gilt demnach als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen dafür abgegeben worden sind.
Die Ausnahme bezieht sich auf bauliche Veränderungen, sofern alle Eigentümer an der Tragung der Kosten beteiligt werden sollen. In diesem Fall – alle tragen die Kosten der baulichen Veränderung – sind die Hälfte der Miteigentumsanteile und mehr als 2⁄3 aller abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 21 Abs. 2 WEG). Kommt diese Mehrheit nicht zustande, obwohl dem Beschluss mit einfacher Mehrheit zugestimmt worden ist, tragen die Eigentümer die Kosten, die dem Beschluss zugestimmt haben. Auf dieses wichtige Details sollte bei einer Eigentümerversammlung stets hingewiesen werden. Hier kann auch ein sogenannter Bau- und Verteilungs-Doppelbeschluss sinnvoll sein: Zuerst wird darüber entschieden, ob die Maßnahme umgesetzt werden soll, wenn alle Eigentümer sich an den Kosten beteiligen. Im zweiten Beschluss wird dann die Verteilung der Kosten festgelegt.
Es gibt drei Abstimmungsprinzipien: Das Kopfprinzip, wo jeder Eigentümer eine einzige Stimme hat. Das Wertprinzip, wo jeder Miteigentumsanteil einer Stimme entspricht. Und das Objekt- oder Realprinzip, wo jeder Wohnung eine Stimme zugeordnet wird. In der Regel ist das Abstimmungsprinzip in der Teilungserklärung festgelegt. Die Abstimmung selbst kann offen oder geheim erfolgen. Sind mehrere Personen Eigentümer einer Einheit, so können Sie ihre Stimmen nur gemeinsam abgeben.
Vereinbarungen, die auf den älteren Fassungen des WEG basieren, verlieren nicht ihre Gültigkeit. Sollen Anpassungen erfolgen, sind diese von der Gemeinschaft zu beschließen. Hier gelten teilweise besondere Anforderungen.
Zwei weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Eigentümerversammlung sollen hier noch hervorgehoben werden. Die digitale Variante ist mit der Änderung des WEG zum 1. Dezember 2020 möglich geworden. Diese Möglichkeit muss allerdings zuvor beschlossen worden sein. Ferner muss es weiterhin die Möglichkeit geben, dass Eigentümer in Präsenz teilnehmen. Die rein digitale Eigentümerversammlung kann nach geltender Auffassung nicht beschlossen werden. Die Möglichkeit, in Präsenz teilzunehmen, muss weiterhin gegeben sein. Es ist empfehlenswert, dass zumindest der Verwaltungsbeirat diese Möglichkeit auch wahrnimmt. Der zweite Punkt betrifft die sogenannten Umlaufbeschlüsse. Gemäß § 23 Abs. 3 WEG bedürfen sie nicht mehr der Schriftform. Die Textform ist ausreichend. Für einzelne, per Umlaufbeschluss getroffene Entscheidungen, kann der Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Denn grundsätzlich bedürfen Umlaufbeschlüsse der vollständigen Zustimmung aller Eigentümer.
Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, sowie alle Bestandteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind und die kein Sondereigentum sind. Hier empfiehlt sich ein Blick in § 5 Absatz 2 WEG.
Bestandteile eines Gebäudes können nur entweder gemeinschaftliches oder Sonder- bzw. Teileigentum sein – aber nie beides gleichzeitig.
Der Aufteilungsplan, der Bestandteil der Teilungserklärung ist, zieht die Grenze zwischen gemeinschaftlichem und Sonder- bzw. Teileigentum. Jedes Sonder- bzw. Teileigentum soll darüber hinaus abgeschlossen sein, was mittels der Abgeschlossenheitserklärung nachgewiesen wird, die ebenfalls Bestandteil der Teilungserklärung ist.
Da es in diesem Bereich regelmäßig zur Streitfragen kommt, empfiehlt sich eine möglichst präzise Definition, was gemeinschaftliches und was Sonder- bzw. Teileigentum ist.
So sind Heizkörper ab dem Eingang des Thermostatventils in der Regel Sonder- bzw. Teileigentum. Die Bodenplatte einschließlich der Isolierung darauf eines Balkon ist dagegen in der Regel gemeinschaftliches Eigentum. Der Bodenbelag des Balkons wird meistens dem Sonder- bzw. Teileigentum zugerechnet.
Das Hausgeld (oftmals auch als Wohngeld bezeichnet) stellt die in der Regel monatliche Vorauszahlung auf Basis des Wirtschaftsplans dar. Seine Höhe leitet sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplans ab, die über den Miteigentumsanteil auf das jeweilige Sondereigentum bzw. Teileigentum umgelegt werden. Das Hausgeld umfasst die Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Bestandteile des Hausgelds sind in der Regel folgende Kosten: Die (auf Mieter umlegbaren) Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung sowie nicht umlegbare Kosten für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Das Hausgeld wird von der Immobilienverwaltung eingezogen und zweckgebunden zum Begleichen der zuvor genannten Kosten verwendet. Der Teil, der in die Erhaltungsrücklage fließt, wird in der Regel auf ein separates Konto gebucht.
Definition folgt.
Jede Eigentümerversammlung ist zu protokollieren. Dies regelt § 24 Abs. 6 WEG. Damit ist die Frage des “ob” eindeutig geklärt.
Die Frage des “wie” lässt das WEG dagegen offen. Es kommen somit verschiedene Protokollmöglichkeiten in Betracht.
Das Verlaufsprotokoll fasst neben den reinen Beschlussergebnissen zusätzlich die Diskussionen und Wortbeiträge der Teilnehmer im Protokoll zusammen. Es ist umfangreicher als beispielsweise ein reines Beschluss- bzw. Ergebnisprotokoll. Dieses dokumentiert lediglich die reinen Beschlussergebnisse.
Das Verlaufsprotokoll bietet den Vorteil, dass sich die Wege zum Ziel, also die Dikussionen im Vorfeld eines Beschlusses, später deutlich besser nachvollziehen lassen.
Beim reinen Beschlussprotokoll ist später dagegen nur das Ergebniss nachvollziehbar, nicht aber der Weg dorthin.
Das Protokoll soll “unverzüglich” erstellt werden und ist vom Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, sofern vorhanden dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. seinem Vertreter und einem Eigentümer zu unterschreiben. In Bezug auf die zeitlichen Abläufe ist zu erwähnen, dass Beschlussanfechtungsklagen binnen vier Wochen nach der Eigentümerversammlung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und binnen acht Wochen begründet werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abläufe wird deutlich, was unter “unverzüglich” zu verstehen ist.
Es wird empfohlen, das Protokoll in elektronischer Form allen Eigentümern nach der Eigentümerversammlung zur Verfügung zu stellen.
Sondereigentum ist ein im Wohnungseigentumsgesetz definierter Begriff. In § 1 Absatz 2 WEG heißt es:
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Beide Bestandteile, das Wohnungs- bzw. Sondereigentum und der Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum, sind somit fest miteinander verbunden. Das Eine kann ohne das Andere nicht bestehen.
Sondereigentum umfasst die Wohnung als solche, der Wohnung fest zugeordnete Nebenräume (Kellerräume, Abstellräume etc.), die veränderbaren Bestandteile der Wohnung und nun auch Außenflächen wie ein Gartenanteil oder ein Stellplatz im Freien.
Insbesondere die Möglichkeit, Sondereigentum an freien Flächen zu erwerben, ist erst mit dem WEG neue Fassung, das am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, in Form von § 3 Absatz 1 Satz 2 WEG hinzu gekommen.
Teileigentum ist ein im Wohnungseigentumsgesetz definierter Begriff. In § 1 Absatz 3 WEG heißt es:
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Der wesentliche Unterschied zum Sondereigentum ist, dass Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen begründet wird.
Teileigentum sind beispielsweise gewerblich genutzte Flächen, eine Arztpraxis oder auch ein Ladenlokal.
Definition folgt.
Die Abkürzung WEG hat zwei unterschiedliche Bedeutungen.
Zum einen steht WEG für das Wohnungseigentumsgesetz. Erstmalig ausgefertigt wurde es am 15. März 1951. Die aktuelle Fassung wurde am 1. Dezember 2020 in Kraft gesetzt und enhält zahlreiche Veränderungen zur Vorgängerversion.
Zum anderen steht WEG auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Also die Gemeinschaft der Eigentümer in einem Gebäude mit mindestens zwei Wohnungen (Sondereigentum) oder Teileigentum.
Die konkrete Bedeutung der Abkürzung WEG ergibt sich in der Regel recht einfach aus dem Kontext.
Definition folgt.