AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): WEG- und Mietverwaltung

Vorbemerkungen zu den AGB

Ihr Ver­trags­part­ner ist (Details: sie­he Impres­sum)

Frank Weber Haus und Ener­gie GmbH
Clara-Schumann-Straße 29
92331 Pars­berg

Tele­fon 09492 6014504
Tele­fax 09492 6014500
Mobil 0151 40355667

E‑Mail frank.weber(at)haus-und-energie.eu
Web­site https://www.haus-und-energie.eu

Nach­fol­gend „Ver­wal­ter“ genannt. 

Vertragsgegenstände der AGB

Sämt­li­che Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen, Ange­bo­te und sons­ti­gen rechts­ver­bind­li­chen Hand­lun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf Basis die­ser AGB. Die­se AGB gel­ten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn die AGB nicht noch ein­mal expli­zit ver­ein­bart werden.

Spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Leis­tung gel­ten die AGB als aner­kannt. Abwei­chun­gen von den AGB bedür­fen der Schrift­form und sind ohne die­se nicht wirk­sam vereinbart.

Allgemeines

Die­se AGB gel­ten für alle Ver­wal­ter­ver­trä­ge, die der Ver­wal­ter mit sei­nen Ver­trags­part­nern – nach­fol­gend „Auf­trag­ge­ber“ genannt – schließt:

  • WEG-Verwaltung
  • Miet­ver­wal­tung
  • Ver­wal­tung von Teileigentum
  • Ver­wal­tung von Sondereigentum

Sofern ein­zel­ver­trag­li­che Rege­lun­gen bestehen, wel­che von den Ver­ein­ba­run­gen die­ser AGB abwei­chen oder ihnen wider­spre­chen, gehen die ein­zel­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen vor.

Vertragsgegenstand der AGB

Die Ver­trags­par­tei­en ver­ein­ba­ren die Zusam­men­ar­beit auf Basis eines indi­vi­du­ell und pro Objekt geschlos­se­nen Ver­wal­ter­ver­trags. Dabei gel­ten die indi­vi­du­ell im Ver­wal­ter­ver­trag ver­ein­bar­ten Leistungen. 

Es steht dem Ver­wal­ter frei, auch für ande­re Auf­trag­ge­ber tätig zu sein. 

Für pri­va­te Steu­er­ab­ga­ben oder sons­ti­ge pri­va­te Ver­an­la­gun­gen trägt der Auf­trag­ge­ber selbst Sor­ge und stellt den Ver­wal­ter von even­tu­el­len Ver­pflich­tun­gen frei. 

Zustandekommen der Vertrags

Der Ver­wal­ter­ver­trag kommt durch Über­mitt­lung des unter­schrie­be­nen Ver­trags an den Ver­wal­ter zustan­de. Der unter­schrie­be­ne Ver­trag kann per Post, per Tele­fax, elek­tro­nisch per E‑Mail oder auch per­sön­lich vom Auf­trag­ge­ber an den Ver­wal­ter über­mit­telt werden.

Kommt der Ver­wal­ter­ver­trag auf Basis eines Ange­bots durch den Ver­wal­ter an den Auf­trag­ge­ber zustan­de, so hat die­ses Ange­bot eine Gül­tig­keit von vier Wochen, sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wor­den ist. 

Der Gegen­stand des Ver­trags bezie­hungs­wei­se die genaue Auf­ga­ben­be­schrei­bung ist im jewei­li­gen Ver­wal­ter­ver­trag in Form eines Leistungs-katalogs beschrieben. 

Vertragsdauer und Kündigung Verwaltervertrag

Ein Ver­trag beginnt und endet zu den im jewei­li­gen Ver­wal­ter­ver­trag ver­ein­bar­ten Terminen. 

Ein Ver­trag kann von bei­den Ver­trags­part­nern ordent­lich gekün­digt wer­den. Es wird eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zum Quar­tals­en­de vereinbart.

Wird von kei­ner der bei­den Par­tei­en recht­zei­tig gekün­digt, ver­län­gert sich der Ver­wal­ter­ver­trag auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr. 

Ver­wal­ter­ver­trä­ge mit Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten unter­lie­gen kei­ner Kün­di­gungs­frist, die­se enden zum im Ver­wal­ter­ver­trag fest­ge­leg­ten Datum. 

Ver­wal­ter­ver­trä­ge kön­nen jeder­zeit gekün­digt wer­den. Es wird auf § 26 WEG (Geset­ze im Inter­net, exter­ner Link) ver­wie­sen.

Wird der Ver­wal­ter im Rah­men einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung erneut bestellt, so ver­län­gert sich der Ver­wal­ter­ver­trag um den im Pro­to­koll ange­ge­be­nen Zeit­raum auto­ma­tisch. Die im Ver­wal­ter­ver­trag ange­ge­be­nen Kon­di­tio­nen kön­nen sich dabei ändern. 

Bei Been­di­gung des Ver­wal­ter­ver­trags, gleich aus wel­chem Grund, ist der Ver­wal­ter dazu ver­pflich­tet, die Ver­fü­gung über die Kon­ten der Gemein­schaft ein­zu­stel­len, Rech­nung zu legen und alle die Gemein­schaft betref­fen­den und zur Fort­füh­rung der Ver­wal­tung not­wen­di­gen Unter­la­gen an den Vor­sit­zen­den des Ver­wal­tungs­bei­rats, sei­nen Stell­ver­tre­ter oder einen von der Gemein­schaft benann­ten Drit­ten herauszugeben.

Vergütung

Die Ver­wal­tungs­ge­bühr ist im jewei­li­gen objekt­be­zo­ge­nen Ver­wal­ter­ver­trag fest­ge­legt. Abzü­ge in Form von Skon­to oder ähn­li­chen Nach­läs­sen gel­ten als nicht vereinbart.

Die Ver­wal­tungs­ge­büh­ren sind spä­tes­tens am drit­ten Werk­tag des Fol­ge­mo­nats fäl­lig. Die Abbu­chung der Ver­wal­tungs­ge­büh­ren erfolgt mit­tels SEPA-Lastschrift vom ent­spre­chen­den Hausgeld- bezie­hungs­wei­se Mietgeldkonto. 

Wer­den Son­der­leis­tun­gen ver­ein­bart, so sind die­se spä­tes­tens 14 Tage nach Rech­nung­s­tel­lung fäl­lig und wer­den eben­falls mit­tels SEPA-Lastschrift vom ent­spre­chen­den Hausgeld- bezie­hungs­wei­se Miet­geld­kon­to abgebucht.

Mit den im Ver­wal­ter­ver­trag fest­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­ge­büh­ren sind alle im Leis­tungs­ka­ta­log aus­ge­wähl­ten Tätig­kei­ten, die in regel­mä­ßi­gem Zusam­men­hang mit der Ver­wal­tungs­tä­tig­keit ste­hen, abgegolten.

Son­der­leis­tun­gen wer­den sepa­rat abge­rech­net. Son­der­leis­tun­gen wer­den sepa­rat vereinbart. 

Mei­ne ange­bo­te­nen Leis­tun­gen umfas­sen die jeweils gesetz­lich gül­ti­ge Mehrwertsteuer.

Leistungsumfang

Die Leis­tun­gen, die der Ver­wal­ter erbringt, wer­den detail­liert im objekt-bezogenen Leis­tungs­ka­ta­log defi­niert und aufgeführt. 

Kann eine ver­trag­lich geschul­de­te Leis­tung durch den Ver­wal­ter tat­säch­lich nicht erbracht wer­den, wird der Auf­trag­ge­ber dar­über unver­züg­lich in Kennt­nis gesetzt.

Die Par­tei­en sind bemüht, nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen den Ver­trags­part­ner bei der Erbrin­gung der jewei­li­gen Ver­pflich­tung zu unter­stüt­zen. Dies geschieht durch das Über­las­sen von Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen. Ziel ist es, einen rei­bungs­lo­sen und effi­zi­en­ten Arbeits­ab­lauf zu gewährleisten. 

Verschwiegenheitspflicht / Provisionsverbot

Der Ver­wal­ter ver­pflich­tet sich dazu, wäh­rend und nach Ablauf des Ver­trags Still­schwei­gen über ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen zu wahren. 

Der Ver­wal­ter ver­pflich­tet sich frei­wil­lig, aber ver­bind­lich dazu, von Part­nern oder Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men kei­ne Ver­gü­tun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men. Das gilt für Ver­gü­tun­gen in Form von Bar­zah­lun­gen oder Über­wei­sun­gen, für Geschen­ke und für sons­ti­ge Zuwendungen. 

Nebenabreden & Zusätzliche Vereinbarungen

Jeder Ver­trags­part­ner kann beim ande­ren Ver­trags­part­ner Ände­run­gen des Leis­tungs­um­fangs bean­tra­gen. Die­se Ände­run­gen bedür­fen zwin­gend der Schrift- bzw. Text­form. Nach Erhalt eines Ände­rungs­an­trags wird der Emp­fän­ger prü­fen, ob und zu wel­chen Bedin­gun­gen die Ände­run­gen durch­führ­bar sind. Die Zustim­mung bezie­hungs­wei­se Ableh­nung wird dem Antrag­stel­ler unver­züg­lich schrift­lich mit­ge­teilt und begründet. 

Verbraucherschlichtung

Zum The­ma Ver­brau­cher­schlich­tung ver­wei­se ich auf die Sei­te Daten­schutz. Hier ist der Punkt dar­ge­legt. Sie fin­den die ent­spre­chen­den Infor­ma­tio­nen hier: Ver­brau­cher­schlich­tung (Daten­schutz).

Gerichtsstand

Han­delt es sich bei dem Auf­trag­ge­ber um einen Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB), so ist Gerichts­stand der Fir­men­sitz des Ver­wal­ters. Ansons­ten gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen der Bun­des­re­pu­blik Deutschland. 

Salvatorische Klausel

Soll­te eine oder soll­ten meh­re­re der vor­ste­hen­den Bestim­mung ungül­tig sein, so beein­träch­tigt dies nicht die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Dies gilt auch, wenn inner­halb einer Rege­lung ein Teil unwirk­sam, ein ande­rer Teil aber wirk­sam ist. Die jeweils unwirk­sa­me Bestim­mung soll von den Ver­trags­par­tei­en durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, die den wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen bei­der Ver­trags­par­tei­en am nächs­ten kommt und die den übri­gen ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht entgegensteht.

Die aktu­el­len AGB zum Down­load als PDF-Datei fin­den Sie hier: AGB.

Stand der AGB: Mai 2024

AGB

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